Eine Behinderung ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 gilt als Schwerbehinderung.
Bei der Kommunalverwaltung oder dem zuständigen Versorgungsamt. Siehe “Nützliche Links”
Ja, auch chronisch schwerwiegende Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden. Oft können schwere chronische Erkrankungen einen GdB von 50 oder mehr erreichen. Entscheidend ist das Ausmaß der Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft.
Beispiele: Asthma, Schlaganfall, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, Krebserkrankungen, Migräne, Darmerkrankungen, Endometriose…
Ja, auch psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen können als Behinderung anerkannt werden, abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Beispiele: Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, Zwangsstörungen, Angstzustände, Depressionen, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
Nein. Menschen mit Behinderung sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber ihren Arbeitgeber:innen zu melden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Behinderung auf den Arbeitsplatz auswirken kann.
Für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt es Nachteilsausgleiche wie z.B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, …
Nein, die Frage ist unzulässig. Nach 6 Monaten (d.h. nach Beendigung der Probezeit und damit nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes) ist die Frage der Arbeitgeber:innen nach einer Schwerbehinderung zulässig.
Durch die Gleichstellung bekommen Menschen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 30 oder 40 ähnliche Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung (=Gdb 50).
Bei der Arbeitsagentur am Wohnort. Das kann mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Arbeitsagentur schickt dem Antragstellenden ein Formular zum Ausfüllen zu. Ebenso erhalten Arbeitgeber:in und die Interessenvertretung(en) - der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung – einen Fragebogen und können Stellung nehmen. Anschließend prüft die Arbeitsagentur, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt sind und eine Gleichstellung ausgesprochen werden kann.
Während der Probezeit können Arbeitgeber:innen normal kündigen. Der besondere Kündigungsschutz greift nach Beendigung der Probezeit. Hier muss die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat der Arbeitgeber:in informiert werden und er muss sich die Zustimmung vom Integrationsamt einholen.
Er gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen mit einer Behinderung von 30 oder 40 GdB.
Personenbedingte Gründe: Fehlzeiten wegen Krankheit, zu geringe Leistungen, Alkohol- oder Suchtprobleme
Eine Kündigung soll hier durch vorherige Präventionsmaßnahmen mithilfe des Integrationsamtes oder Reha-Trägern vermieden werden.
Betriebsbedingte Gründe: Rationalisierung von Arbeitsplätzen
Eine Kündigung kann durch Umsetzung/Weiterbildung/Einarbeitung in einen neuen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes versucht werden zu vermeiden. Hierfür können Arbeitgeber:innen finanzielle Hilfen durch das Integrationsamt in Anspruch nehmen.
Verhaltensbedingte Gründe: unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens, verspätete Krankmeldung, Diebstahl
Der besondere Kündigungsschutz verliert bei persönlichen Fehlverhalten seine Wirkung.