• Ab wann gilt man als schwerbehindert?

    Eine Behinderung ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 gilt als Schwerbehinderung.

  • Wo wird der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?

    Bei der Kommunalverwaltung oder dem zuständigen Versorgungsamt. Siehe “Nützliche Links”

  • Gelten chronische Erkrankungen als Behinderung?

    Ja, auch chronisch schwerwiegende Erkrankungen können als Behinderung anerkannt werden. Oft können schwere chronische Erkrankungen einen GdB von 50 oder mehr erreichen. Entscheidend ist das Ausmaß der Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft.

    Beispiele: Asthma, Schlaganfall, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, Krebserkrankungen, Migräne, Darmerkrankungen, Endometriose…

  • Werden psychische Erkrankungen als Behinderung anerkannt?

    Ja, auch psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen können als Behinderung anerkannt werden, abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

    Beispiele: Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, Zwangsstörungen, Angstzustände, Depressionen, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit

  • Muss der Schwerbehindertengrad zwingend den Arbeitgeber:innen mitgeteilt werden?

    Nein. Menschen mit Behinderung sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber ihren Arbeitgeber:innen zu melden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Behinderung auf den Arbeitsplatz auswirken kann.

  • Welche Vorteile hat es, die Schwerbehinderung den Arbeitgeber:innen zu melden?

    Für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt es Nachteilsausgleiche wie z.B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, …

  • Dürfen Arbeitgeber:innen während des Vorstellungsgesprächs nach einer Behinderung fragen?

    Nein, die Frage ist unzulässig. Nach 6 Monaten (d.h. nach Beendigung der Probezeit und damit nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes) ist die Frage der Arbeitgeber:innen nach einer Schwerbehinderung zulässig.

  • Was bedeutet Gleichstellung?

    Durch die Gleichstellung bekommen Menschen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 30 oder 40 ähnliche Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung (=Gdb 50).

  • Wo wird der Antrag auf Gleichstellung gestellt?

    Bei der Arbeitsagentur am Wohnort. Das kann mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Arbeitsagentur schickt dem Antragstellenden ein Formular zum Ausfüllen zu. Ebenso erhalten Arbeitgeber:in und die Interessenvertretung(en) - der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung – einen Fragebogen und können Stellung nehmen. Anschließend prüft die Arbeitsagentur, ob die Voraussetzungen für die Gleichstellung erfüllt sind und eine Gleichstellung ausgesprochen werden kann.

  • Was bedeutet “besonderer Kündigungsschutz”?

    Während der Probezeit können Arbeitgeber:innen normal kündigen. Der besondere Kündigungsschutz greift nach Beendigung der Probezeit. Hier muss die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat der Arbeitgeber:in informiert werden und er muss sich die Zustimmung vom Integrationsamt einholen.

  • Für wen gilt der "besondere Kündigungsschutz"?

    Er gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen mit einer Behinderung von 30 oder 40 GdB.

  • Welche Kündigungsgründe gibt es?
    • Personenbedingte Gründe: Fehlzeiten wegen Krankheit, zu geringe Leistungen, Alkohol- oder Suchtprobleme

    Eine Kündigung soll hier durch vorherige Präventionsmaßnahmen mithilfe des Integrationsamtes oder Reha-Trägern vermieden werden.

    • Betriebsbedingte Gründe: Rationalisierung von Arbeitsplätzen

    Eine Kündigung kann durch Umsetzung/Weiterbildung/Einarbeitung in einen neuen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes versucht werden zu vermeiden. Hierfür können Arbeitgeber:innen finanzielle Hilfen durch das Integrationsamt in Anspruch nehmen.

    • Verhaltensbedingte Gründe: unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens, verspätete Krankmeldung, Diebstahl

    Der besondere Kündigungsschutz verliert bei persönlichen Fehlverhalten seine Wirkung.